Impressum

Verantwortlich:

SH Autoservice Prignitz GmbH

Schwarzer Weg 17

19348 Perleberg

Deutschland

 

Geschäftsführung:

Guido Höpner

Andy Sotzmann

 

Kontakt:

Telefon 03876-302207

Fax        03876-302208

Mail: SH-Autoservice-Prignitz@web.de

 

Steuer-Nummer  052/118/01796

Ust.Id.Nummer   DE249726426

 

Aufsicht:

Handwerkskammer Potsdam


Gemäß § 28 BDSG widerspreche ich jeder kommerziellen Verwendung und Weitergabe der obigen Daten.


Die Reparatur Ihres Autos ist und bleibt Vertrauenssache.
Dieses Vertrauen werden wir nicht enttäuschen, dafür stehen wir als Meisterbetrieb im Kraftfahrzeuggewerbe in der Pflicht.
Nicht alles geht aber läuft immer so reibungslos wie es sollte.
Ein Ersatzteil kann nicht sofort geliefert werden,die Reparaturdauer verlängert sich da ein Auftrag eine Reparaturerweiterung erfordert oder Sie als Kunde schaffen es nicht, den Wagen zum vereinbarten Termin abzuholen etc.
Um mögliche Konflikte von vorneherein zu begrenzen, gibt es diese AGBs der Kraftfahrzeug-Innung, die auch für unseren Berieb gelten.


Allgemeine Geschäftsbediengungen

Reparatur-AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen -
    Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an                                                 Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren
    Teilen und Kostenvoranschläge
    (empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe,Bonn)
    Kfz-Reparaturbedienungen Stand 03/2008
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Best
ätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers
vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommen-
den Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Pr
eisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind di
e Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von
3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur
Abgabe eines Kostenvoranschlags erbr
achten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfa
ll vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoran-
schlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags
nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthal
ten sind, muss ebenso wie beim Kostenvor-
anschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schr
iftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel-
lungstermin einzuhalten. Ändert oder er
weitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe
einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Au
fträgen, welche die Instandset
zung eines Kraftfahrzeuges
zum Gegenstand haben, einen schriftlich ve
rbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so
hat der Auftragnehmer nachseiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen
Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten
für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu
erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-
oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstel-
lung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugs-
schadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmög-
lichkeit der Leistung verantwortlich, es se
i denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde. Bei gewer
blich genutzten Fahrzeugen kann der Auftrag-
nehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs
oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebs-
störungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtun
g zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht
zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder
zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedochverpflichtet, den
Auftraggeber über die Verzögerungen zu unte
rrichten, soweit dies möglich und zumutbar
ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von l Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verk
ürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatz
teile und Materialien jeweils gesondert auszu-
weisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt
eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten beson-
ders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschve
rfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Er
satzaggregats oder -teils entspricht und dass
es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie
eine Beanstandung seitens des Auftraggeber
s, spätestens 6 Wochen nach Zugang der
Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftrags-
gegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb l Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushän-
digung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten is
t oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist ber
echtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
VII.Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch we
gen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstanddem Auftraggeber
gehört.
VIII. Sachmangel
1.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des
Reparaturgegenstandes. Nimmt der Au
ftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis
eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5
beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Un
ternehmer, der bei Abschluß des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem
Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend
zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich
der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nä
chstgelegenen dienstbereiten Kfz-
Meisterbetrieb wenden, wenn sich der
Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b)
die Mängelbeseitigung in einer anderen (der
Vertriebsorganisation de
s Auftragnehmers a
ngehörenden) Fa
chwerkstatt, hat der
Auftraggeber in den Auftrags-schein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung
einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur
Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der le
icht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden,
beschränkt-: Die Haftung besteht nur bei Verlet
zung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf
den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren ty
pischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden
durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung. Das Gleiche gilt für
Schäden, die durch einen Mangel des Auftrags
gegenstandes verursacht worden sind. Die
Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapier
en (einschl. Sparbüchern, Scheckheften,
Scheck-und Kreditkarten), Kostbarkeiten und ander
en Wertsachen, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, is
t ausgeschlossen.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung de
r gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis
zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der
Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis,
der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des
Kraftfahrzeughandwerks oder gewerbes anrufen.
Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen .
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlange
n von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgesch
lossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines Schied
sstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen is
t ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat. nach Vertragsab
schluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.